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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Technischen Büros - Ingenieurbüros Österreichs:
- Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Abweichungen
- Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen
und künftigen Verträge zwischen dem Auftraggeber und dem Technischen Büro-Ingenieurbüro.
- Abweichungen von diesen Bedingungen und insbesondere auch Bedingungen des
Auftraggebers gelten nur, wenn sie vom Technischen Büro-Ingenieurbüro ausdrücklich
und schriftlich anerkannt und bestätigt werden.
- Angebote, Nebenabreden
- Die Angebote des Technischen Büros-Ingenieurbüros sind, sofern nichts anderes
angegeben ist, freibleibend und zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten
einschließlich des Honorars. Eine zwischen Anbotserstellung und Rechnungslegung
erfolgte Änderung der Honorare in dem vom Fachverband Technische Büros-Ingenieurbüros
herausgegebenen Honorarrichtlinien und Leistungsbildern berechtigt das Technische
Büro-Ingenieurbüro zu einer entsprechenden Änderung des Honorars.
- Enthält eine Auftragsbestätigung des Technischen Büros-Ingenieurbüros Änderungen
gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als vom Auftraggeber genehmigt, sofern
dieser nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.
- Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform.
- Auftragserteilung
- Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus Vertrag, Vollmacht
und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
- Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen der schriftlichen Bestätigung
durch das Technische Büro-Ingenieurbüro um Gegenstand des vorliegenden Vertragsverhältnisses
zu werden.
- Das Technische Büro-Ingenieurbüro verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen
Durchführung des ihm erteilten Auftrags nach den allgemein anerkannten Regeln
der Technik und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit.
- Das Technische Büro-Ingenieurbüro kann zur Vertragserfüllung andere entsprechend
Befugte heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers
Aufträge erteilen. Das Technische Büro-Ingenieurbüro ist jedoch verpflichtet,
den Auftraggeber von dieser Absicht schriftlich zu verständigen und dem Auftraggeber
die Möglichkeit einzuräumen, dieser Auftragserteilung an einen Dritten binnen
10 Tagen zu widersprechen.
- Das Technische Büro-Ingenieurbüro kann auch zur Vertragserfüllung andere
entsprechend Befugte als Subplaner heranziehen und diesen im Namen und für
Rechnung des Technischen Büros-Ingenieurbüros Aufträge erteilen. Das Technische
Büro-Ingenieurbüro ist jedoch verpflichtet den Auftraggeber schriftlich zu
verständigen, wenn es beabsichtigt, Aufträge durch einen Subplaner durchführen
zu lassen, und dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen, dieser Auftragserteilung
an den Subplaner binnen einer Woche zu widersprechen; in diesem Fall hat das
Technische Büro-Ingenieurbüro den Auftrag selbst durchzuführen.
- Gewährleistung und Schadenersatz
- Gewährleistungsansprüche können nur nach Mängelrügen erhoben werden, die
ausschließlich durch eingeschriebenen Brief binnen 14 Tage ab Übergabe der
Leistung oder Teilleistung zu erfolgen hat.
- Ansprüche auf Wandlung und Preisminderung sind ausgeschlossen. Ansprüche
auf Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden sind vom Technischen Büro-Ingenieurbüro
innerhalb angemessener Frist, die im allgemeinen ein Drittel der für die Durchführung
der Leistung vereinbarten Frist betragen soll, zu erfüllen. Ein Anspruch auf
Verspätungsschaden kann innerhalb dieser Frist nicht geltend gemacht werden.
- Das Technische Büro-Ingenieurbüro hat seine Leistungen mit der von ihm als
Fachmann zu erwartenden Sorgfalt (§1299 ABGB) zu erbringen.
- Rücktritt vom Vertrag
- Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
- Bei Verzug des Technischen Büros-Ingenieurbüros mit einer Leistung ist ein
Rücktritt des Auftraggebers erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist
möglich; die Nachfrist ist mit eingeschriebenem Brief zu setzen
- Bei Verzug des Auftraggebers bei einer Teilleistung oder einer vereinbarten
Mitwirkungstätigkeit, der die Durchführung des Auftrages durch das Technische
Büro-Ingenieurbüro unmöglich macht oder erheblich behindert, ist das Technische
Büro-Ingenieurbüro zum Vertragsrücktritt berechtigt.
- Bei berechtigtem Vertragsrücktritt behält das Technische Büro-Ingenieurbüro
den Anspruch auf das gesamte vereinbarte Honorar, ebenso bei unberechtigtem
Rücktritt des Auftraggebers. §1168 ABGB findet Anwendung. Bei berechtigtem
Rücktritt des Auftraggebers sind von diesem die vom Technischen Büro-Ingenieurbüro
erbrachten Leistungen zu honorieren.
- Honorar
- Dem Honoraranspruch des Technischen Büros-Ingenieurbüros liegen die vom
Fachverband Technischen Büros-Ingenieurbüros herausgegebenen Honorarrichtlinien
und Leistungsbilder zugrunde. Die in Vertrag oder Vollmacht getroffenen besonderen
Honorarvereinbarungen gehen diesen Honorarrichtlinien vor.
- Sämtliche Honorare sind mangels abweichender Angaben in Euro erstellt.
- In den angegebene Honorarbeträgen ist die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer)
nicht enthalten, diese ist gesondert vom Auftraggeber zu bezahlen.
- Die Kompensation mit allfälligen Gegenleistungen, aus welchem Grunde auch
immer, ist unzulässig.
- Erfüllungsort Erfüllungsort für alle Büroleistungen ist der Sitz
des Technischen Büros-Ingenieurbüros.
- Das Technische Büro-Ingenieurbüro ist zur Geheimhaltung aller vom Auftraggeber
erteilten Informationen verpflichtet.
- Das Technische Büro-Ingenieurbüro ist auch zur Geheimhaltung seiner Planungstätigkeit
verpflichtet, wenn und solange der Auftraggeber an dieser Geheimhaltung ein
berechtigtes Interesse hat. Nach Durchführung des Auftrages ist das Technische
Büro-Ingenieurbüro berechtigt, das vertragsgegenständliche Werk gänzlich oder
teilweise zu Werbezwecken zu veröffentlichen, sofern vertraglich nichts anderes
vereinbart ist.
- Die Pläne, Prospekte, Berichte, Technische Unterlagen und dgl. des
Technischen Büros-Ingenieurbüros sind urheberrechtlich geschützt. Jede gänzliche
oder teilweise Veröffentlichung ist nur mit Zustimmung des Technischen Büros-Ingenieurbüros
zulässig; ebenso die Weitergabe und die wiederholte Nutzung, durch Dritte oder
den Auftraggeber selbst. Das Technische Büro-Ingenieurbüro ist berechtigt, der
Auftraggeber verpflichtet, bei Veröffentlichungen und Bekanntmachungen über
das Projekt den Namen (Firma, Geschäftsbezeichung) des Technischen Büros-Ingenieurbüros
anzugeben.
- Im Anwendungsbereich des Konsumentenschutzes gelten dessen zwingende
Bestimmungen Die Kompensation mit allfälligen Gegenforderungen ist unzulässig,
es sei denn, sie stünden im rechtlichen Zusammenhang mit der Honorarverbindlichkeit,
wären gerichtlich festgestellt oder vom Technischen Büro-Ingenieurbüro anerkannt.
- Rechtswahl, Gerichtsstand
- Für Verträge zwischen Auftraggeber und Technischem Büro-Ingenieur-büro kommt
ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung. Für alle Streitigkeiten
aus diesem Vertrag wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts
am Sitz des Technischen Büros-Ingenieurbüros vereinbart.
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